Kassenordnung

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Kassenordnung umfasst den Kreisverband Wetterau der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN und hat den Zweck, die Finanzierung des Kreisverbandes sicherzustellen.

§ 2 Beiträge

(1) Gemäß Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz bitten wir um Abführung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 1% des Nettoeinkommens.

  • Der Regelbeitrag beträgt ab 01.01.2002 monatlich: 12,50 €
  • Der Partnertarif beträgt ab 01.07.2011 monatlich (auf Antrag): 17,50 €
  • Mindestbeitrag ab 20.03.2018 monatlich: 7,00 €

Geringere Beiträge können nur mit dem Kreisvorstand in Ausnahmefällen festgelegt werden. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und zu Jahresbeginn zu zahlen.
Die Beiträge werden direkt an den Kreisverband abgeführt.

(2) An den Ortsverband werden pro Mitglied und Monat 0,50 € einmal jährlich überwiesen.

(3) Mandatsträger*innen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Kreismitgliederversammlung einvernehmlich mit den Betroffenen festgelegt (zurzeit 10%).

(4) Mitglieder in wirtschaftlichen Notlagen können befristete Beitragsermäßigungen beim Kreisvorstand beantragen. Für Strafgefangene besteht Beitragsfreiheit.

§ 3 Allgemeine Kassenführung

Der Kreisvorstand erstellt den Haushaltsplan und überwacht seine Einhaltung. Außer-planmäßige Ausgaben dürfen nach Maßgabe folgender Regelung getätigt werden:
  • für Beträge bis 250,00 € der/die Kreisschatzmeister*in je Einzelfall
  • für Beträge bis 1.000,00 € der Kreisvorstand je Einzelfall
  • für Beträge über 1.000,00 € die Kreismitgliederversammlung

§ 4 Rechenschaft

(1) Der Kreisvorstand bzw. der/die Kreisschatzmeister*in hat mindestens einmal jährlich über Art und Umfang der Einnahmen und Ausgaben der Kreiskasse vor der Kreismit-gliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(2) Die Kreiskasse muss einmal jährlich von 2 Revisor*innen geprüft werden.

§ 5 Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Kassen- und Beitragsordnung tritt nach ihrer mehrheitlichen Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.

(2) Sie kann von der Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-den Mitglieder geändert werden.

(3) Änderungsanträge müssen vorher in der Einladung zur Kreismitgliederversamm-lung allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.

Fassung beschlossen durch die KMV am 20.03.2018 in Friedberg