Satzung

§1 Name

Der Kreisverband Wetterau der Partei Bündnis90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen "Bündnis90/DIE GRÜNEN Wetterau", Kurzname "GRÜNE Wetterau“. Sein Geltungsbereich ist der Wetteraukreis und sein Sitz ist Friedberg. Der Kreisverband ist dem Inhalt und den Zielen des Grundkonsenses von Bündnis90/DIE GRÜNEN verpflichtet.

Der Kreisverband Wetterau erkennt die GRÜNE Jugend Wetterau als Jugendorganisation von Bündnis90/DIE GRÜNEN Wetterau an.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die keiner anderen Partei angehört. Mit dem Beitritt bekennt sich das Mitglied zu den Grundsätzen von Bündnis90/DIE GRÜNEN.
    Minderjährige können Mitglied werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter*innen zustimmen.
  2. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes hat der Vorstand des Kreisverbandes aufgrund eines schriftlich oder digital gestellten Antrags zu beschließen. Gibt es einen Ortsverbandsvorstand in dem Wohnort des/der Antragsteller*in, so wird dieser um ein Votum zu der Aufnahme gebeten.
  3. Weist der Vorstand die Aufnahme ab, kann der*die Abgelehnte beim Landesvorstand Einspruch einlegen. Über die Aufnahme entscheidet dann der Landesvorstand.
  4. Der Kreisvorstand sorgt für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Mitgliederverwaltung. Die Mitgliederverwaltung des Kreisverbandes führen die vom Kreisvorstand ernannten Personen durch.
  5. Über die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages für den Kreisverband entscheidet die Hauptversammlung.
    Mandatsträger*innen leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen eine Mandatsträgerabgabe. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
  7. Ein Ausschlussverfahren kann bei groben Verstößen gegen die Grundsätze der Partei eingeleitet werden. Über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der/dem Betroffenen ist hierbei Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Zu dieser Hauptversammlung muss unter Hinweis auf den Antrag (ohne Namensnennung) die Einladung mindestens 14 Tage vorher verschickt werden.
    Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet das Landesschiedsgericht über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung beim nächsthöheren Schiedsgericht bis zum Bundesschiedsgericht möglich. In besonderen Fällen kann der Landesvorstand nach Rücksprache mit dem Kreisvorstand ein Parteiausschlussverfahren einleiten.
  8. Ein Mitglied verliert seine Mitgliedsrechte, wenn es nicht bis zum 31.03. des Folgejahres seine kompletten Mitgliedsbeiträge aus dem Vorjahr/den Vorjahren beglichen hat. Der Kreisvorstand entscheidet in jedem Einzelfall durch Beschluss über den Verlust der Mitgliedsrechte. Um seine Mitgliedsrechte wiederzuerlangen, müssen alle Beiträge bis einschließlich zum Vormonat beglichen sein. Die Belegpflicht liegt beim Mitglied. Der Kreisvorstand kann Ausnahmen genehmigen. Dieses gilt nicht für Neumitglieder mit unter 6 Monaten Mitgliedschaftsdauer.
  9. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Partei, gegen die Satzung sowie bei Verhalten, die das Ansehen des Kreisverbandes beeinträchtigen, gelten die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen entsprechend des Landes- und des Bundesverbands.

§3 Mitwirkung, Frauen- und Vielfaltstatut

  1. Die Satzung des Bundesverbands gilt hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitglieder für den Kreisverband und dessen Mitglieder entsprechend.
  2. Die Gremien des Kreisverbandes tagen mitgliederöffentlich.
  3. Das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut des Landesverbandes Bündnis90/DIE GRÜNEN Hessen wird angewandt; insbesondere soll bei der Besetzung des Vorstands sowie bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen und Listen die Hälfte der zu besetzenden Plätze von Frauen wahrgenommen werden sowie die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen berücksichtigt werden.

§4 Ortsverbände

  1. Der Kreisverband Wetterau gliedert sich in die von ihm anerkannten Ortsverbände (OV), die den Parteinamen "Bündnis90/DIE GRÜNEN" mit dem Ortsnamen als Zusatz tragen. Der Kurzname eines OV ist „GRÜNE“ mit dem Ortsnamen.
  2. Der Ortsverband ist in seiner Organisation und politischen Arbeit eigenständig. Der Ortsverband kann vom Kreisvorstand auf Antrag ein Unterkonto beim Kreiskonto für seine finanziellen Aktivitäten eingerichtet bekommen. Die/Der Kreisschatzmeister*in hat gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes gegenüber den Ortsverbänden ein Kontroll- und Weisungsrecht.
  3. Die Ortsverbände haben das Recht auf eine lokale Programmentscheidung und auf eine eigene Satzung im Rahmen der geltenden Gesetze und der Satzung des Kreisverbandes.

§5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind

  • die Hauptversammlung und
  • der Kreisvorstand.

§6 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt im Rahmen der Zuständigkeit über Programm, Satzung, Finanzordnung sowie über die Auflösung des Kreisverbandes.
    Beschlüsse der Hauptversammlung, die Aufträge an den Kreisvorstand zum Inhalt haben, sind bindend. Der Vorstand ist gegenüber der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Hauptversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Vorstand lädt alle Mitglieder des Kreisverbandes bzw. bei Kandidat*innen-Wahlen alle Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises und interessierte Mandatsträger*innen der GRÜNEN im Kreisgebiet ein. Mandatsträger*innen, die nicht Mitglied der Partei sind, bekunden ihr Interesse an der Teilnahme an Hauptversammlungen durch die Übermittlung ihrer E-Mail-Adresse oder Postanschrift. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich per E-Mail oder per Post für diejenigen, die über E-Mail nicht erreichbar sind. Es gilt das Versanddatum des Kreisvorstandes bei E-Mail-Einladung bzw. der Poststempel im Fall einer postalischen Einladung.
    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss unverzüglich einberufen werden
    a) auf Verlangen des Kreisvorstandes;
    b) auf schriftlichen Antrag von zwei Ortsverbänden oder
    c) auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder.
  3. Die Hauptversammlung arbeitet nach den folgenden Regeln:
    a) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der Mitglieder und ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Sollte die Nicht-Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so wird zu einer zweiten Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen eingeladen. Bei der zweiten Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
    b) Eine Hauptversammlung kann auch digital als Videokonferenz durchgeführt werden.
    c) Tagesordnungspunkte können von allen Mitgliedern von Bündnis90/DIE GRÜNEN Wetterau, von Kreistagsfraktionsmitgliedern und vom Vorstand des Kreisverbandes vorgeschlagen werden. Über die Annahme der Tagesordnungspunkte entscheidet die Hauptversammlung.
    d) Hauptversammlungen tagen öffentlich. Die Termine werden spätestens mit Versand der Einladung auf der Homepage veröffentlicht. Jede*r Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen. Personal- und Mitgliederangelegenheiten werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt.
    e) Jede Hauptversammlung endet in der Regel spätestens um 22.00 Uhr. Auf Antrag kann eine Verlängerung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  4. Die Hauptversammlung wählt
    a) den Kreisvorstand für zwei Jahre;
    b) die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundes- und Landesgremien, in die die Kreisverbände der GRÜNEN Mitglieder entsenden, für ein Jahr;
    c) die Kandidat*innen für den Kreistag sowie die Direktkandidat*innen für den Landtag und Bundestag entsprechend den Wahlkreisen und den gesetzlichen Vorgaben.
    d) die Kassenprüfer*innen für zwei Jahre.
  5. Die Delegierten und Ersatzdelegierten von GRÜNE Wetterau auf allen Ebenen sind auf einer Hauptversammlung abwählbar. Entsprechende Anträge müssen 14 Tage vor der nächsten Hauptversammlung in der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein.
  6. Die Hauptversammlung nominiert alle Kandidat*innen, die für Gremien und Ämter vom Kreistag zu wählen sind.

§7 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand wird auf einer Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand soll paritätisch besetzt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Gesamtvorstand besteht aus maximal acht Personen.
    Der Kreisvorstand besteht aus

    • zwei Sprecher*innen;
    • dem/der Schatzmeister*in und
    • bis zu fünf Beisitzer*innen.
      Mitglieder des Vorstandes müssen Parteimitglieder sein. Die Kreistagsfraktion kann ein Votum für eine*n Kandidat*in aus ihren Reihen vergeben. Die GRÜNE Jugend Wetterau kann eines ihrer Mitglieder in den Kreisvorstand mit beratender Funktion entsenden.
  2. Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband nach außen. Sollte die Hauptversammlung keine*n Kreisschatzmeister*in wählen, ernennt der gewählte Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Kassenführung, bis ein*e Kreisschatzmeister *in gewählt ist. Dies gilt auch im Falle eines Rücktritts der Kreisschatzmeisterin oder des Kreisschatzmeisters. Der Vorstand kann von seinen Pflichten erst durch die Entlastung der Hauptversammlung entbunden werden.
  3. Der Kreisvorstand ist arbeitsrechtlich der Arbeitgeber der Angestellten des Kreisverbandes. Vorstandsmitglieder können kein Angestelltenverhältnis mit dem Kreisverband während ihrer Amtszeit innehaben oder eingehen.
  4. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes auf der Grundlage der Satzung und ist an die Beschlüsse der Hauptversammlungen gebunden. Er gibt einmal jährlich der Hauptversammlung einen Rechenschafts- und Kassenbericht ab. Die Kassenführung wird durch die Rechnungsprüfer*innen geprüft.
  5. Der Vorstand kann in Präsenz, hybrid oder digital tagen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich, außer in Personalangelegenheiten. Die Termine werden spätestens mit Versand der Einladung auf der Website veröffentlicht. Ort oder Zugang zur Videokonferenz werden auf Anfrage von der Kreisgeschäftsstelle mitgeteilt. Er kann darüber hinaus für einzelne Punkte seiner Sitzung beschließen, dass die Beratungen vertraulich zu behandeln sind.
  6. Der Kreisvorstand oder einzelne Mitglieder können jederzeit durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Dazu muss unter Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden.
  7. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Wahl- und Beschlussverfahren

  1. Stimmberechtigt in Hauptversammlungen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes bzw. des Wahlkreises, soweit die Ausübung des Stimmrechts nicht ausgeschlossen wurde oder nicht gegen das Gesetz verstößt. Mandatsträger*innen ohne Mitgliedschaft haben kein Stimmrecht.
  2. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Die Vorstands- und Delegiertenwahlen sowie die Wahlen zum hessischen Frauen- und Parteirat sind zwingend geheim durchzuführen. Das Gleiche gilt für eventuelle Abwahlen. Wahl und Abwahl sind nur gültig, wenn sie in der Einladung als gesonderter Tagesordnungspunkt aufgeführt sind. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  4. Die Wahlen werden nach dem folgendem Modus durchgeführt:
  • Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dort sind nur die beiden Bewerber*innen des ersten Wahlganges mit den meisten Stimmen zugelassen. Tritt eine dieser Personen zurück, so rückt die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl im zweiten Wahlgang auf. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidieren zwei oder mehrere Bewerber*innen, kann nur namentlich gewählt werden. Bei Kandidatur von nur einer Person sind Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen möglich. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
  • Gleiche Positionen werden in einem Wahlgang besetzt.
  • In Positionspapieren des Kreisverbandes werden Minderheitenmeinungen auf Antrag mit dargestellt, wenn sie schriftlich auf einer Hauptversammlung vorgestellt und von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten befürwortet wurden.
  • Die Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes sind zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter*in und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen. Die Protokolle sind für alle Mitglieder digital einsehbar.

§9 Schlussbestimmungen

  1. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. Sie bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung.
  2. Der Kreisverband ist bestrebt, mit allen ökologisch und basisdemokratisch orientierten Gruppen zusammenzuarbeiten und sofern gewünscht Delegierte dorthin zu entsenden.
  3. Der Kreisverband ist aufgelöst, wenn die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Ein etwa vorhandenes Vermögen geht an den Landesverband von Bündnis90/DIE GRÜNEN Hessen.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 06.11.2022 in Karben durch die Hauptversammlung beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der alten Satzung am Folgetag des Beschlusses in Kraft.

Satzung als Dokument